§ 11a LeukoseV 1976

Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, ist im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/448 (ABl. L 78 vom 24.3.2016, S. 78) geändert worden ist, ein amtlich anerkannter leukosefreier Rinderbestand.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.