§ 9 LehrErzVDBest 1
(1) In Heimen der Jugendhilfe, in Sonderschulen und Einrichtungen des Sonderschulwesens sowie in Instituten für Lehrerbildung und Pädagogischen Schulen und in Einrichtungen der Volksbildung im Ausland ist diese Durchführungsbestimmung für die Fürsorge und Aufsicht gegenüber den Kindern und Jugendlichen unter Beachtung der konkreten Bedingungen, Erfordernisse und Umstände der jeweiligen Einrichtung anzuwenden.
(2) Nach Beratung mit der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung ist der Leiter der Einrichtung berechtigt, besondere Festlegungen in seinem Verantwortungsbereich zu treffen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.