§ 6 LegRegG — Inverkehrbringen von Eiern

Ab dem 1. Januar 2004 darf der Inhaber eines Betriebes im Sinne des § 1 Abs. 2 Eier nur aus einem Stall in Verkehr bringen, für den ihm eine Kennnummer mitgeteilt worden ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.