§ 3 LeasFachwirtPrV — Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in

1.

einen wirtschaftszweigübergreifenden Teil,

2.

einen wirtschaftszweigspezifischen Teil.

(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 6 schriftlich und mündlich nach Maßgabe der §§ 4 und 5 durchzuführen.

(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des als ersten abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.