§ 12 LA-EinfDV-Saar — Anwendung in Berlin

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) in Verbindung mit § 39 des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland, § 374 des Lastenausgleichsgesetzes, § 7 des Elften Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes, Artikel III des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes, § 44 des Feststellungsgesetzes, § 15 des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener, § 32 des Altsparergesetzes und § 111 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes auch im Land Berlin.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.