§ 1 LAP-htVerwDV — Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes in den Fachrichtungen Hochbau, Bauingenieurwesen, Bahnwesen, Maschinen- und Elektrotechnik sowie Luftfahrttechnik.

(2) Soweit Teil 2 nichts Abweichendes regelt, gelten die Bestimmungen des Teils 1 für alle Fachrichtungen der Laufbahn.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.