§ 2 4. ÄndG LAG

Soweit Leistungen aus dem Härtefonds (§ 301 LAG) an Personen gewährt worden sind, die nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes Schäden geltend machen können, gilt folgendes:

1.

Beihilfen zum Lebensunterhalt gelten als Unterhaltshilfeleistungen und werden auf die Unterhaltshilfe angerechnet; § 273 Abs. 2 Satz 1 und § 278 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes sind auf diese Leistungen anzuwenden.

2.

Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat gelten als Leistungen der Hausrathilfe nach § 297 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes.

3.

Aus dem Härtefonds gewährte Aufbaudarlehen gelten für die Anwendung des § 258 des Lastenausgleichsgesetzes als Aufbaudarlehen nach § 254 des Lastenausgleichsgesetzes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.