§ 297 LAG — Erfüllung des Anspruchs

Die Reihenfolge der Erfüllung der Ansprüche bestimmt sich unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte nach der Dringlichkeit.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.