§ 269b LAG — Sozialzuschlag

(1) Die nach den §§ 269, 269a sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich um einen Sozialzuschlag.

(2) Der Sozialzuschlag beträgt für den Berechtigten 103 Deutsche Mark <angepasst auf 63 Euro> *) monatlich. Er erhöht sich

1.

für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 129 Deutsche Mark <angepasst auf 78 Euro> *) monatlich,

2.

für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird und das siebente Lebensjahr vollendet hat, um 162 Deutsche Mark <angepasst auf 97 Euro> *) monatlich.

(3) Der Sozialzuschlag wird nur gewährt, soweit er den Selbständigenzuschlag nach § 269a übersteigt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.