Anlage 2 LärmschutzV — (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, § 4 Abs. 2 und 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 38
Kapitel 6 - Flugzeuge:
Höchstzulässige Startmasse
(kg)Lärmgrenzwert
(dB(A))
1.500 oder mehr76
600 oder weniger64
Der Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 600 kg bis 1.500 kg höchstzulässiger Startmasse und läßt sich wie folgt berechnen:
L(tief)grenz = 64 + (M-600)4(dB(A))
---
300
M = höchstzulässige Startmasse in kg.
Kapitel 10 - Flugzeuge:
Höchstzulässige Startmasse
(kg)Lärmgrenzwert
(dB(A))
1.500 bis 9.00085
500 oder weniger68
Der Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 500 kg bis 1.500 kg höchstzulässiger Startmasse und läßt sich wie folgt berechnen:
L(tief)grenz = 68 + (M-500) 0.017 (dB(A))
M = höchstzulässige Startmasse in kg.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.