Anlage 2 LärmschutzV — (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, § 4 Abs. 2 und 3)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 38

Kapitel 6 - Flugzeuge:

Höchstzulässige Startmasse

(kg)Lärmgrenzwert

(dB(A))

1.500 oder mehr76

600 oder weniger64

Der Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 600 kg bis 1.500 kg höchstzulässiger Startmasse und läßt sich wie folgt berechnen:

 

L(tief)grenz = 64 + (M-600)4(dB(A))

---

300

M = höchstzulässige Startmasse in kg.

 

Kapitel 10 - Flugzeuge:

Höchstzulässige Startmasse

(kg)Lärmgrenzwert

(dB(A))

1.500 bis 9.00085

500 oder weniger68

Der Lärmgrenzwert erhöht sich linear von 500 kg bis 1.500 kg höchstzulässiger Startmasse und läßt sich wie folgt berechnen:

 

L(tief)grenz = 68 + (M-500) 0.017 (dB(A))

 

M = höchstzulässige Startmasse in kg.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.