§ 4 KWMV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 22b Abs. 1 Nr. 3a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.