§ 5 KWKAusV — Höchstwert

Der Höchstwert in den Ausschreibungen beträgt für

1.

KWK-Anlagen 7,0 Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom und

2.

innovative KWK-Systeme 12,0 Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.