§ 5 KWKAusV — Höchstwert
Der Höchstwert in den Ausschreibungen beträgt für
1.
KWK-Anlagen 7,0 Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom und
2.
innovative KWK-Systeme 12,0 Cent pro Kilowattstunde KWK-Strom.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.