§ 1 KVHilfsmV — Sächliche Mittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen

Von der Versorgung sind ausgeschlossen:

1.

Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel;

Knie- und Knöchelkompressionsstücke

2.

Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern)

3.

Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten

4.

Applikationshilfen für Wärme und Kälte

5.

Afterschließbandagen

6.

Mundsperrer

7.

Penisklemmen

8.

Rektophore

9.

Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebärmuttervorfall).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.