§ 2 KSVGBeitrÜV — Gegenstand
(1) Gegenstand der Prüfung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die maßgebend sind für die Feststellung
1.
der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge und der Beitragszuschüsse (Beitragsgrundlagen),
2.
der Abgabepflicht und der Höhe der Künstlersozialabgabe (Abgabegrundlagen).
(2) Die Prüfung kann sich auf Stichproben beschränken.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.