§ 17 KSVG

Entrichtet ein Versicherter, der nach diesem Gesetz sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, seine Beitragsanteile nur zum Teil, werden die Zahlungen vorrangig zur Erfüllung der Verpflichtung gegenüber der Krankenkasse und der Pflegekasse verwandt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.