§ 46 KSpTG — Ausschluss abweichenden Landesrechts
Soweit in § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 11 Absatz 1a Satz 3 nichts anderes bestimmt ist, kann von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.