§ 3 KSEVtrAG

Soweit es zur Durchführung der Inspektionen nach Abschnitt VIII des Inspektionsprotokolls des KSE-Vertrags erforderlich ist, sind die Inspektionsgruppen befugt,

1.

Grundstücke und Räume, in oder auf denen sich die in § 1 genannten Waffen befinden können, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten und zu besichtigen, sofern die betroffenen Räume nicht dem Wohnen dienen,

2.

zum Zwecke der Registrierung von Waffen im Sinne des § 1 und zur Dokumentation von Unklarheiten Fotografien einschließlich Videoaufnahmen gemäß Abschnitt VI Nr. 34 bis 36 sowie 38 des Inspektionsprotokolls des KSE-Vertrags anzufertigen,

3.

von ihnen mitgeführte tragbare passive Nachtsichtgeräte, Ferngläser, Video- und Stehbildkameras, Diktiergeräte, Bandmaße, Taschenlampen, magnetische Kompasse und tragbare Computer (Laptop-Computer) zu benutzen,

4.

zur Ausräumung von Unklarheiten, die sich im Laufe der Inspektion ergeben, Maße zu überprüfen,

5.

die Inspektionsstätte mit Hubschraubern zu überfliegen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.