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Startseite › Gesetze › KSchG › § 26
KSchG
  1. Erster Abschnitt · Allgemeiner Kündigungsschutz
  2. § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
  3. § 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
  4. § 2 Änderungskündigung
  5. § 3 Kündigungseinspruch
  6. § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts
  7. § 5 Zulassung verspäteter Klagen
  8. § 6 Verlängerte Anrufungsfrist
  9. § 7 Wirksamwerden der Kündigung
  10. § 8 Wiederherstellung der früheren Arbeitsbedingungen
  11. § 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers
  12. § 10 Höhe der Abfindung
  13. § 11 Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst
  14. § 12 Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
  15. § 13 Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen
  16. § 14 Angestellte in leitender Stellung
  17. Zweiter Abschnitt · Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung
  18. § 15 Unzulässigkeit der Kündigung
  19. § 16 Neues Arbeitsverhältnis, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
  20. Dritter Abschnitt · Anzeigepflichtige Entlassungen
  21. § 17 Anzeigepflicht
  22. § 18 Entlassungssperre
  23. § 19 Zulässigkeit von Kurzarbeit
  24. § 20 Entscheidungen der Agentur für Arbeit
  25. § 21 Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
  26. § 22 Ausnahmebetriebe
  27. Vierter Abschnitt · Schlußbestimmungen
  28. § 23 Geltungsbereich
  29. § 24 Anwendung des Gesetzes auf Betriebe der Schifffahrt und des Luftverkehrs
  30. § 25 Kündigung in Arbeitskämpfen
  31. § 25a Berlin-Klausel
  32. § 26 Inkrafttreten
Kündigungsschutzgesetz

§ 26 KSchG — Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 25a
Berlin-Klausel
Inhaltsverzeichnis
KSchG

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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