Eingangsformel KSAbg2026V

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 26 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.