§ 40 KrZwMG — Beschwerden über Kreditdienstleistungsinstitute, Kreditkäufer und Auslagerungsunternehmen
Kreditnehmer können wegen behaupteter Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes Beschwerden gegen Kreditkäufer, deren Vertreter, Kreditdienstleister oder Auslagerungsunternehmen bei der Bundesanstalt einlegen. § 4b des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend. Die Möglichkeit zur Einreichung der Beschwerde und das hierfür vorgesehene Verfahren sind von der Bundesanstalt in geeigneter Weise öffentlich zu machen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.