Anlage 2 KrWG — Verwertungsverfahren

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 243)

R 1

Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung

R 2

Rückgewinnung und Regenerierung von Lösemitteln

R 3

Recycling und Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)

R 4

Recycling und Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

R 5

Recycling und Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen

R 6

Regenerierung von Säuren und Basen

R 7

Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen

R 8

Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

R 9

Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl

R 10

Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung

R 11

Verwendung von Abfällen, die bei einem der in R 1 bis R 10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden

R 12

Austausch von Abfällen, um sie einem der in R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen

R 13

Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der in R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung bis zur Sammlung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.