Anlage 2 KrWG — Verwertungsverfahren
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 243)
R 1
Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung
R 2
Rückgewinnung und Regenerierung von Lösemitteln
R 3
Recycling und Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)
R 4
Recycling und Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen
R 5
Recycling und Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen
R 6
Regenerierung von Säuren und Basen
R 7
Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen
R 8
Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
R 9
Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl
R 10
Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung
R 11
Verwendung von Abfällen, die bei einem der in R 1 bis R 10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden
R 12
Austausch von Abfällen, um sie einem der in R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen
R 13
Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der in R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung bis zur Sammlung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.