§ 8 KrWaffUnbrUmgV — Inhaltliche Beschränkungen; Nebenbestimmungen
(1) Eine Erlaubnis nach dieser Verordnung kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung inhaltlich beschränkt werden.
(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können nachträglich aufgenommen oder geändert werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.