Inhaltsübersicht KrWaffKontrG

 Erster Abschnitt 

EUR Genehmigungsvorschriften 

  Begriffsbestimmung§ 1

  Herstellung und Inverkehrbringen§ 2

  Beförderung innerhalb des Bundesgebietes§ 3

  Beförderung außerhalb des Bundesgebietes§ 4

  Auslandsgeschäfte§ 4a

  Befreiungen§ 5

  Versagung der Genehmigung§ 6

  Widerruf der Genehmigung§ 7

  Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmigung§ 8

  Entschädigung im Falle des Widerrufs§ 9

  Inhalt und Form der Genehmigung§ 10

  Genehmigungsbehörden§ 11

Übermittlung von Informationen§ 11a

 Zweiter Abschnitt 

Überwachungs- und Ausnahmevorschriften 

  Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen§ 12

  Sicherstellung und Einziehung§ 13

  Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen§ 13a

  Überwachungsbehörden§ 14

  Bundeswehr und andere Organe§ 15

 Dritter Abschnitt 

Besondere Vorschriften für Atomwaffen 

  Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis§ 16

  Verbot von Atomwaffen§ 17

 Vierter Abschnitt 

Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition 

  Verbot von biologischen und chemischen Waffen§ 18

  Verbot von Antipersonenminen und Streumunition§ 18a

 Fünfter Abschnitt 

Straf- und Bußgeldvorschriften 

  Strafvorschriften gegen Atomwaffen§ 19

  Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen§ 20

  Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition§ 20a

  Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes§ 21

  Ausnahmen§ 22

  Sonstige Strafvorschriften§ 22a

  Verletzungen von Ordnungsvorschriften§ 22b

  Verwaltungsbehörden§ 23

  Einziehung§ 24

  (weggefallen)§ 25

 Sechster Abschnitt 

Übergangs- und Schlußvorschriften 

  Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen§ 26

  Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt§ 26a

  Übergangsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet§ 26b

  Zwischenstaatliche Verträge§ 27

  (Berlin-Klausel)§ 28

  (Inkrafttreten)§ 29

 Anlage 

Kriegswaffenliste 

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.