§ 1a KrWaffGenV

Für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt werden und Empfänger der Kriegswaffen die Bundeswehr ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.