§ 2 KrimBekAbkUSAAG — Datenschutzrechtliche Verantwortung für den automatisierten Datenabruf

Die Verantwortung für die Zulässigkeit eines vom Bundeskriminalamt als nationaler Kontaktstelle durchgeführten automatisierten Abrufs nach Artikel 4 oder Artikel 7 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 trägt innerstaatlich die Stelle, die das Bundeskriminalamt um die Durchführung des Abrufs ersucht hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.