§ 10 KredInstNdlG
Nach Eintragung der Nachfolgeinstitute in das Handelsregister darf das ausgründende Kreditinstitut Bankgeschäfte nur noch vornehmen, soweit sie zur Abwicklung erforderlich sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.