§ 1 KredAufnBegrV 1973

(1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände begrenzen die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredits für das Haushaltsjahr 1973 auf einen Höchstbetrag.

(2) Der Höchstbetrag für den Bund wird auf 2.100 Millionen DM festgesetzt.

(3) Die Höchstbeträge für die Kreditaufnahme der Länder werden wie folgt festgesetzt (in Millionen DM):

Schleswig-Holstein
393

Niedersachsen
361

Nordrhein-Westfalen
586

Hessen
580

Rheinland-Pfalz
560

Baden-Württemberg
259

Bayern
230

Saarland
112

Hamburg
498

Bremen
255

Berlin
485

(4) Die Höchstbeträge für die Kreditaufnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände werden auf das 1,56fache des Durchschnitts ihrer Kreditaufnahmen in den Jahren 1967 bis 1971 nach Maßgabe der Haushaltsrechnungen festgelegt. Die einzelnen Länder können in Härtefällen Ausnahmen zulassen. Dabei haben sie sicherzustellen, daß im Jahre 1973 die Kreditaufnahmen ihrer Gemeinden und Gemeindeverbände insgesamt folgende Beträge nicht übersteigen (in Millionen DM):

In Schleswig-Holstein
148

in Niedersachsen
729

in Nordrhein-Westfalen
1.759

in Hessen
596

in Rheinland-Pfalz
584

in Baden-Württemberg
575

in Bayern
1.093

im Saarland
116

Sind kommunale Körperschaften ab 1. Januar 1967 neu- oder umgebildet worden, so sind die Kreditaufnahmen der Körperschaften vor der Neu- oder Umbildung den neu- oder umgebildeten Körperschaften im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner zuzurechnen; die Länder können Abweichungen zulassen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.