Eingangsformel KredAnstWiAÜV
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Überleitung der Staatsbank Berlin vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 992) in Verbindung mit Artikel 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 896) verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Leitungs- und Aufsichtsorgane der Staatsbank Berlin und der Kreditanstalt für Wiederaufbau:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.