§ 2 KraftNAV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung

1.

ist Anschlussnehmer derjenige, der als Projektentwicklungsträger, Errichter oder Betreiber die Herstellung des Anschlusses an ein Elektrizitätsversorgungsnetz mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt für eine Erzeugungsanlage beansprucht,

2.

ist Netzanschluss die Herstellung der elektrischen Leitung, die Erzeugungsanlage und Anschlusspunkt verbindet, und ihre Verknüpfung mit dem Anschlusspunkt,

3.

sind Netzbetreiber die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen mit einer Spannung von 110 Kilovolt oder darüber,

4.

ist Netzschemaplan ein schematischer Netzplan mit allen Stromkreisen, Schaltanlagen, Sammelschienen und Umspannwerken.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.