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Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds" vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 993) in Verbindung mit § 21 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 650-1, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich, daß die verzinslichen Schatzanweisungen des Fonds "Kreditabwicklungsfonds" den Schuldverschreibungen nach § 21 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung und den Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-1, veröffentlichten bereinigten Fassung gleichzusetzen sind.

Die Schatzanweisungen können somit in das Schuldbuch eingetragen werden.

Der Bundesminister der Finanzen

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.