§ 1 KPAnG — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

„Kraftstoffe“ sämtliche Otto- und Dieselkraftstoffe,

2.

„öffentliche Tankstellen“ Tankstellen nach § 47k Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.