§ 1 KPAnG — Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
„Kraftstoffe“ sämtliche Otto- und Dieselkraftstoffe,
2.
„öffentliche Tankstellen“ Tankstellen nach § 47k Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.