Art 2 KOVZusVtrAUTG
Als Stellen in der Bundesrepublik Deutschland, die nach Artikel 6 Abs. 3 Satz 3 des Zusatzvertrags die Ausfertigung der Bescheide der Verwaltungsbehörden mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit zu versehen haben, werden die Träger der Sozialen Entschädigung bestimmt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.