§ 12 KOV
Der Bund kann mit den Ländern oder mit einzelnen von ihnen vereinbaren, daß die von ihm zu erstattenden Aufwendungen ganz oder teilweise pauschal abgegolten werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.