§ 2 KosmetikV 2014 — Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Bereitstellung auf dem Markt: Bereitstellung auf dem Markt im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009,
2.
Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.