§ 3 KosmAusbV — Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
Die Ausbildung gliedert sich in:
1.
Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 12,
2.
von den Vertragsparteien festzulegende Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 im Umfang von insgesamt zwölf Wochen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.