§ 3 KosmAusbV — Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung

Die Ausbildung gliedert sich in:

1.

Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 12,

2.

von den Vertragsparteien festzulegende Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 im Umfang von insgesamt zwölf Wochen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.