§ 37 KonzVgV — Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms
Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind
1.
§ 8a nicht anzuwenden und
2.
die §§ 19, 21, 22 und 23 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.