§ 1 KonsVerAUTV — Abkommen
Als Abkommen im Sinn dieser Verordnung gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000 (BGBl. 2002 II S. 734, 735) in der jeweils geltenden Fassung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.