§ 2 KonsG — Übertragene konsularische Aufgaben

Die Konsularbeamten sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen durch dieses Gesetz oder andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, insbesondere auf folgenden Gebieten,

-Staatsangehörigkeitsangelegenheiten,

-Paß- und Sichtvermerksangelegenheiten,

-Personenstandsangelegenheiten,

-Mitwirkung bei der Erledigung von Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten,

-Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden,

-Schiffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten,

-Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen,

-Zustellungen,

-Überwachung der Einhaltung von Verträgen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.