Eingangsformel KonjV 2

Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2265) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.