§ 1 KonjAusglRV 1969

(1) Bund und Länder bilden im Haushaltsjahr 1969 aus den sich gegenüber den Haushaltsansätzen ergebenden Steuermehreinnahmen - beim Bund einschließlich der Mehreinnahmen aus dem Gesetz über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 29. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1255) - Konjunkturausgleichsrücklagen.

(2) Unter Absatz 1 fallen nicht solche Steuermehreinnahmen, die nach ausdrücklicher haushaltsgesetzlicher Vorschrift zur Verminderung der Zuführung von Mitteln des außerordentlichen Haushalts an den ordentlichen Haushalt zu verwenden sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.