§ 1 KonjAusglRV 1969
(1) Bund und Länder bilden im Haushaltsjahr 1969 aus den sich gegenüber den Haushaltsansätzen ergebenden Steuermehreinnahmen - beim Bund einschließlich der Mehreinnahmen aus dem Gesetz über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 29. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1255) - Konjunkturausgleichsrücklagen.
(2) Unter Absatz 1 fallen nicht solche Steuermehreinnahmen, die nach ausdrücklicher haushaltsgesetzlicher Vorschrift zur Verminderung der Zuführung von Mitteln des außerordentlichen Haushalts an den ordentlichen Haushalt zu verwenden sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.