Eingangsformel KonjAusglRFrV

Auf Grund des § 15 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582), geändert durch Artikel 12 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Konjunkturrates für die öffentliche Hand mit Zustimmung des Bundesrates:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.