§ 2 KNV-V — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

„Kraft-Wärme-Kopplung“:

Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 2 Nummer 13 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;

2.

„wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“:

Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieerzeugungsprozesse als Kraft-Wärme-Kopplung zu Marktbedingungen gedeckt würde;

3.

„hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“:

Kraft-Wärme-Kopplung, die den in Anhang II der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) festgelegten Kriterien entspricht;

4.

„Fernwärmenetz“:

Wärmenetz im Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;

5.

„Fernkältenetz“:

Kältenetz im Sinne des § 2 Nummer 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;

6.

„Trasse“:

Trasse im Sinne des § 2 Nummer 29 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;

7.

„erhebliche Modernisierung“:

wesentliche Änderung, deren Kosten mehr als 50 Prozent der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen; der Einbau von Ausrüstungen für die Abscheidung des von einer Anlage gemäß § 1 Nummer 1 erzeugten Kohlendioxid im Hinblick auf seine geologische Speicherung gemäß dem Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz gilt nicht als erhebliche Modernisierung;

8.

„effiziente Fernwärme- oder Fernkälteversorgung“:

Versorgung über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit einer Nutzung von mindestens

a)

50 Prozent erneuerbare Energien,

b)

50 Prozent Abwärme,

c)

75 Prozent Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung oder

d)

50 Prozent einer Kombination dieser Energien und dieser Wärme.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.