Art 3 KlWalAbkG
Koordinierungsbehörde im Sinne der Nummer 2.3 des Abkommens ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.