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Startseite › Gesetze › KJHG › Art 23
KJHG
  1. Inhaltsübersicht
  2. Eingangsformel
  3. Erster Teil · Ergänzung und Änderung des Sozialgesetzbuchs
  4. Art 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
  5. (XXXX) Art 2 und 3
  6. Zweiter Teil · Änderung weiterer Gesetze
  7. (XXXX) Art 4 bis 9
  8. Dritter Teil · Überleitungs- und Schlußvorschriften
  9. Erster Abschnitt · Überleitungsvorschriften
  10. Art 10 Übergangsfassung einzelner Vorschriften
  11. Art 11 Übergangsvorschrift für Leistungen an seelisch behinderte junge Menschen
  12. Art 12 Fortführung einer Einrichtung
  13. Art 13 Jugendhilfeausschuß, Landesjugendhilfeausschuß
  14. Art 14 Örtliche Zuständigkeit, Kostenerstattung
  15. Art 15 Sachliche Zuständigkeit des Landesjugendamts
  16. Art 16 Fortgeltung von Verwaltungsakten
  17. Art 17 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
  18. Art 18 Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht
  19. Art 19 Eintragungen im Erziehungsregister
  20. Zweiter Abschnitt · Schlußvorschriften
  21. Art 20 Einschränkung von Grundrechten
  22. Art 21 Zuständigkeit für die Kostenerstattung aufgrund der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung
  23. Art 22 Stadtstaatenklausel
  24. Art 23 Inkrafttreten
Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts

Art 23 KJHG — Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
Art 22
Stadtstaatenklausel
Inhaltsverzeichnis
KJHG

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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