§ 2 KiZDAV — Abrufberechtigung

(1) Der automatisierte Abruf von Daten nach § 1 bedarf einer Abrufberechtigung. Eine Abrufberechtigung wird Personen erteilt, die als Beschäftigte der in § 1 genannten KiZ-Stellen tätig sind. Die Abrufberechtigung erteilt die KG-Stelle.

(2) Personen nach Absatz 1 sind Amtsträger (§ 7 der Abgabenordnung) oder gleichgestellte Personen (§ 30 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung), die über den Anspruch auf den Kinderzuschlag unter Verwendung personenbezogener Kindergelddaten zu entscheiden haben.

(3) Abrufberechtigungen sind auf die Kindergelddaten zu beschränken, die zur Anspruchsprüfung und zur Bemessung des Kinderzuschlags erforderlich sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.