§ 11 KInvFG — Verteilung

(1) Der in § 10 Satz 2 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder aufgeteilt:

Baden-Württemberg7,1783

Bayern8,3728

Berlin4,0114

Brandenburg2,9248

Bremen1,2123

Hamburg1,7550

Hessen9,4279

Mecklenburg-Vorpommern2,1494

Niedersachsen8,2512

Nordrhein-Westfalen32,0172

Rheinland-Pfalz7,3313

Saarland2,0572

Sachsen5,0831

Sachsen-Anhalt3,3266

Schleswig-Holstein2,8496

Thüringen2,0519.

(2) Die Flächenländer legen im Einvernehmen mit dem Bund entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände, die Stadtstaaten dementsprechend die Auswahl der förderfähigen Gebiete fest.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.