§ 3 KHV — Kommunikationshilfen

(1) Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.

(2) Als Kommunikationshilfen kommen in Betracht:

1.

Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher,

2.

Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer,

3.

Kommunikationsmethoden sowie

4.

Kommunikationsmittel.Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere

1.

Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,

2.

Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,

3.

Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher,

4.

Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten oder

5.

sonstige Personen des Vertrauens der Berechtigten.Kommunikationsmethoden nach Satz 1 Nummer 3 sind insbesondere

1.

Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder

2.

gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung.Kommunikationsmittel nach Satz 1 Nummer 4 sind insbesondere

1.

akustisch-technische Hilfen oder

2.

grafische Symbol-Systeme.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.