§ 1 KHTFV — Ziel und Anwendungsbereich

(1) Ziel dieser Verordnung ist die Transformation der Krankenhausstrukturen zur Anpassung an die durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) bewirkten Rechtsänderungen. Zur Erreichung des in Satz 1 genannten Ziels regelt diese Verordnung das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Förderung von Vorhaben nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.

(2) Diese Verordnung gilt, soweit § 3 nichts anderes bestimmt, für Vorhaben an zugelassenen Krankenhäusern, die nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes förderfähig sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.