§ 4 KHStatV — Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind:

1.

Name des Krankenhausträgers oder des Trägers der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,

2.

Name und Anschrift des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,

3.

Name und Anschrift des Eigentümers des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,

4.

Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,

5.

Institutionskennzeichen des Krankenhauses,

6.

ab dem 1. Januar 2020 die Standorte des Krankenhauses entsprechend dem Verzeichnis nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.