§ 3 KHEntgG — Grundlagen

Die voll- und teilstationären Krankenhausleistungen werden vergütet durch

1.

ein von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,

1a.

ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a,

2.

eine von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Absatz 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,

3.

Entgelte nach § 6 Absatz 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,

3a.

ein Pflegebudget nach § 6a,

3b.

ein Vorhaltebudget nach § 6b ab dem Jahr 2028,

4.

Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,

5.

Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1 und

6.

ein Gesamtvolumen nach § 6c Absatz 1 Satz 1.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.